Es habe keiner Drittperson ein strafrechtlich relevantes Verhalten am Tod des Radprofis angelastet werden können, so die Staatsanwaltschaft weiter. Dies hätten die durchgeführten Befragungen, die Überprüfung des von Mäder gefahrenen Rennvelos sowie die Untersuchung der Leiche ergeben.
Die Staatsanwaltschaft hielt weiter fest, dass die für die Sicherheit zuständigen Funktionäre ihren Pflichten nachgekommen seien. Dass die Verantwortlichen die Kurve, in der Mäder stürzte, nicht als «warnerforderlich» eingestuft haben, sei nicht zu beanstanden.
Auch fand die Staatsanwaltschaft gemäss ihren Angaben keine Hinweise darauf, dass der Unfall von Mäder mit demjenigen von Magnus Sheffield im Zusammenhang steht. Der Amerikaner sei in einer früheren Fahrergruppe an derselben Stelle wie Mäder von der Strasse abgekommen.
Bei der Abfahrt vom Albulapass gestürzt
Mäder fuhr gemäss der Staatsanwaltschaft am 15. Juni in der 5. Etappe von Fiesch nach La Punt in der Abfahrt vom Albulapass in einer Kurve ohne Dritteinwirkung über den Strassenrand hinaus. Anschliessend stürzte er über eine Böschung in ein Bachbett.
Die Abklärungen durch die Rechtsmedizin hätten ergeben, dass Mäder am Tag darauf an den Folgen der schweren Kopfverletzungen, die er sich beim Unfall zugezogen hatte, verstarb. Die Staatsanwaltschaft leitete unmittelbar nach dem Unfall von Mäder ein Verfahren ein.
(sda/hed)
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