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Kanton Zürich

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Zürcher Gericht weist Beschwerde von Bademeister ab

Sexuelle Belästigung

Zürcher Gericht weist Beschwerde von Bademeister ab

· Online seit 22.10.2024, 10:38 Uhr
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die fristlose Kündigung eines Bademeisters, der sich gegenüber einer Kollegin wiederholt unangemessen und grenzüberschreitend geäussert hatte, als rechtmässig bestätigt. Es bewertete die anzüglichen Bemerkungen und Annäherungen als sexuelle Belästigung und wies die Beschwerde des Bademeisters ab.
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«Dich würde ich gerne mal nackt sehen», sagte der Bademeister, der 2023 in einer Zürcher Gemeinde tätig war, laut dem am Dienstag veröffentlichten Verwaltungsgerichtsurteil zu einer Kollegin.

Zudem habe er sie und ihre Figur als «hübsch» bezeichnet und ihr gesagt, dass er sie gerne zu sich nach Hause mitnehmen wolle. Er fragte sie laut dem Urteil auch, ob sie Pornos schaue. Als die Frau dem Bademeister sagte, sein Verhalten sei grenzüberschreitend, spielte er dies herunter und sagte, er mache nur Witze.

Rund eine Woche später fragte der Bademeister die Frau dann mit Gummihandschuhen an den Händen: «Guck, ich bin Gynäkologe, wo soll ich die untersuchen?» Daraufhin meldete sie die Vorfälle dem stellvertretenden Betriebsleiter.

Eindeutig unerwünschte sexuelle Annäherungen

Als der Bademeister mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, bestritt er diese nicht, machte aber geltend, er habe geglaubt, er könne mit der betroffenen Mitarbeiterin offen über alles reden, und der besagte Umgang beruhe auf Gegenseitigkeit. Daraufhin erhielt der Bademeister die fristlose Kündigung.

Der Bademeister legte erfolglos Rekurs beim Bezirksrat ein, und nun wies auch das Verwaltungsgericht seine Beschwerde ab. Das Gericht stellte klar, dass seine «Komplimente» eindeutig als unerwünschte sexuelle Annäherungen zu werten seien und somit unter den Begriff der sexuellen Belästigung fallen. Ob der Beschwerdeführer sich dessen bewusst war, sei dabei unerheblich.

Das Gericht erachtete die fristlose Kündigung somit als rechtmässig, der Arbeitgeber sei seiner Fürsorgepflicht nachgekommen. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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veröffentlicht: 22. Oktober 2024 10:38
aktualisiert: 22. Oktober 2024 10:38
Quelle: ZüriToday

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