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Diese Regeln gelten für Hausbesetzende in Zürich

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Diese Regeln gelten für Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer

· Online seit 11.10.2022, 13:34 Uhr
Wieso können Hausbesetzende in der beschlagnahmten Wohnung bleiben? Gibt es juristische Folgen? Alle Fragen und Antworten dazu, wie die Hausbesetzung in Zürich geregelt ist.
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Zuerst eine Hausbesetzung in Wipkingen, dann eine in Altstetten. Die Besetzerinnen und Besetzer wehren sich gegen leer stehende, bewohnbare Häuser. Im Fall Altstetten steht das Gebäude schon längere Zeit leer, doch eine Baufreigabe liegt nicht vor. Deshalb kann das Gebäude nicht geräumt werden. Mathias Ninck, Sprecher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich, erklärt, was sonst noch für Regeln bei einer Hausbesetzung gelten.

Es braucht einen Strafantrag

«Ein Haus kann man als besetzt bezeichnen, wenn zwischen Besitzenden und Bewohnenden kein Vertrag und keine Abmachung über die Benutzung des Hauses besteht und vorher auch nicht bestanden hat», erklärt Ninck.

Eine Hausbesetzung gilt grundsätzlich als Hausfriedensbruch. Weil dieser Tatbestand als Antragsdelikt klassiert ist, kann die Polizei nur handeln, wenn bei ihr ein Strafantrag gestellt wird. Dies ist in einem Merkblatt des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich festgehalten. Laut Ninck muss die Besitzerin oder der Besitzer den Strafantrag stellen.

Die Voraussetzungen für eine Räumung

Was passiert aber, wenn kein Strafantrag gestellt wird? «Häufig regeln Besitzerinnen und Besetzer per Handschlag eine Zwischennutzung, man spricht dann von einem Gebrauchsleihvertrag», sagt Ninck. Die allermeisten Besetzungen in Zürich würden genau so laufen.

Liegt ein Strafantrag vor, prüft die Polizei geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, so auch die Räumung der besetzten Liegenschaft. Die Voraussetzungen für eine polizeiliche Räumung sind nebst des gültigen Strafantrags entweder eine Abbruch- oder Baubewilligung, eine belegbare Neunutzung oder Denkmalschutz. Sind die Voraussetzungen für eine Räumung gegeben, nimmt die Polizei mit den Besetzenden Kontakt auf und setzt eine Frist, bis wann das Gebäude verlassen sein muss. «Diese Frist setzt die Polizei aufgrund der aktuellen Situation», so Ninck.

«Wer sich während der gesetzlichen Nachtruhe durch Lärm gestört fühlt, kann sich bei der Stadtpolizei melden», erklärt Ninck. Die Polizei versuche, die Verantwortlichen zu eruieren und zu ermahnen und verzeige sie allenfalls. Ein Haus besetzen und dann eine Party schmeissen – ist demnach keine gute Idee.

Bis zu drei Jahre Haft möglich

Liegt ein gültiger Strafantrag vor und sind die Voraussetzungen für eine polizeiliche Räumung gegeben, werden Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer gemäss Artikel 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs – Hausfriedensbruch – geahndet. Das bedeutet: Diese Personen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Mathias Ninck bestätigt: «Die Polizei rapportiert, wenn ein gültiger Strafantrag vorliegt und nicht zurückgezogen wird, an die Justiz.»

Ninck bestätigt, dass die Hausbesetzung in Altstetten gemäss beschriebenem Vorgehen abgelaufen ist. Heisst: Kein Strafantrag und keine Baufreigabe, deshalb keine Räumung. «Die Stadtpolizei ist im Kontakt mit der Eigentümerschaft, im Moment gibt es dort keinen polizeilichen Handlungsbedarf», ergänzt Ninck. Die Anzahl der Hausbesetzungen in der Stadt Zürich sei aktuell rückläufig.

veröffentlicht: 11. Oktober 2022 13:34
aktualisiert: 11. Oktober 2022 13:34
Quelle: ZüriToday

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