Zürich

Zürcher Handelsgericht sieht kein Verwechslungsrisiko bei Socken

Zürcher Handelsgericht

Stance setzt sich gegen Burlington im Sockenstreit durch

· Online seit 23.09.2024, 17:06 Uhr
Wer seine Socken nicht einfach günstig in einem Discounter kauft, sondern sich bewusst für teure Marken-Produkte entscheidet, der achtet auch gut auf das Logo: Stance darf deshalb seine Waren trotz einer Klage des Konkurrenten Burlington weiter verkaufen.
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Das heute deutsche Unternehmen Burlington hatte vorgebracht, dass die amerikanische Firma Stance unlauter vorgehe: Sie verwende ein ähnliches Logo - und bringe dieses auf den Socken auch noch an praktisch der selben Stelle an.

Dass Stance eine Verwechslungsgefahr geschaffen habe, um vom Konkurrenten zu profitieren, verneint nun das Handelsgericht Zürich in einem kürzlich schriftlich gefassten Urteil. Es sieht keinen Verstoss gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb.

Zielpublikum schaut genau

Denn das Zielpublikum beider Unternehmen sei trend- und modebewusst. Dieses lege «beim Kauf von Socken, Strumpfwaren und Strümpfen eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag». Die beiden ähnlichen Logos sind damit für die Hauptkunden voneinander unterscheidbar.

Das Logo von Stance tritt im Gegensatz zu Burlington mit weissen Strichen auf schwarzem Hintergrund auf.

Dass die knopfgrossen Logos an etwa derselben Stelle aufscheinen, ist für das Handelsgericht auch nicht weiter überraschend, da «die Auswahlmöglichkeiten für die Anbringung des Zeichens auf den Socken sehr limitiert sind».

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Zudem weichen gemäss Handelsgericht auch die Produkte hinsichtlich ihrer Gestaltung deutlich voneinander ab: Burlington hält ihre Socken überwiegend im Brit-Style-Muster mit Rauten-Design, die Produkte von Stance «wirken insgesamt mehrheitlich schrill».

Bundesgericht gegen Logoverbot

Während das Handelsgericht nun eine Klage von Burlington gegen Stance abgelehnt hat, hatte es eine solche im Oktober 2023 noch gutgeheissen. Es untersagte Stance damals die Verwendung des Logos wegen Ähnlichkeit aus markenrechtlichen Gründen.

Das Bundesgericht hob dies aber mit Verweis auf die aufmerksamen Marken-Kunden sowie auf die verwendeten banalen Logo-Symbole X, Quadrate und Kreise auf. Es beauftragte das Handelsgericht aber, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsgebots zu prüfen. Eine solche Verletzung verneinte das Handelsgericht nun; der Entscheid ist aber noch nicht rechtskräftig.

(sda/weyt)

veröffentlicht: 23. September 2024 17:06
aktualisiert: 23. September 2024 17:06
Quelle: ZüriToday

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